Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lichtgraf GmbH

Stand März 2018
Download-Link für die Gültige Fassung der AGB

  1. Geltungsbereich

1.1      Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Lichtgraf GmbH (Auftragnehmer) und dem Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese AGB auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2      Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung dieser AGB, abrufbar auf der Homepage: https://www.lichtgraf.com/allgemeine-geschaeftsbedingungen/

1.3      Der Auftragnehmer kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.

1.4      Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen oder Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

1.5      Bei bestimmten Produkten gelten spezielle Verkaufs- und Lieferbedingungen, die gegebenenfalls in einer Beilage zu diesen Bedingungen angeschlossen oder im Anbot/Auftrag gesondert genannt sind und dann einen integrierten Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen.

  1. Angebot und Preise

2.1      Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend.

2.2      Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Preisauskünfte sind ungeachtet Ihrer Bezeichnung als Kostenvoranschläge zu betrachten.

2.3      Kostenvoranschläge bleiben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig; allfällige Lohn-, Tarif- oder Gebührenerhöhungen in diesem Zeitraum sind anteilsmäßig (sowohl preiserhöhend, als auch preismindernd) in Anrechnung zu bringen.

2.4      Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.5      Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen sind auf Richtigkeit hinsichtlich Stückzahl und produktspezifischer Angaben wie (beispielhafte Aufzählung von zumutbar überprüfbaren Angaben) etc. zu prüfen.

2.6      Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Aufragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Aufragnehmer un­verzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

2.7      Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ohne Lieferung, Montage, Versicherung oder sonstiger Nebenkosten ab dem Firmenstandort des Auftragnehmers, exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer in Euro.

2.8      Abweichungen vom im Auftrag/Angebot kalkulierten Zeitaufwand, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden gesondert nach dem tatsächlichen Mehraufwand verrechnet.

2.9      Für laufende Entgelte, wie etwa Wartungsentgelte, wird Wertbeständigkeit vereinbart. Als erste Bezugsgröße für Anpassungen gemäß diesem Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Entgeltes als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes ist.

2.10    Kosten für Anfahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder sowie Wegzeit werden dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

2.11    Die Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Kunde.

  1. Vertragsschluss

3.1      Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Aufragnehmer nach Erhalt der Bestel­lung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

3.2      Die Frist zur Annahme einer Bestellung beträgt 21 Tage.

3.3      Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder

mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

3.4      Nach Auftragserteilung gewünschte Änderungen können, soweit diese möglich sind, nur noch gegen gesonderte Verrechnung berücksichtigt werden.

  1. Lieferung

4.1      Vereinbarte Liefertermine verstehen sich als ungefähre Termine und nicht als Fixtermine. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten.

4.2      Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Ge­nehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Geneh­migungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.3      Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätes­tens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

4.4      Treten unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände (wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren, behördliche Eingriffe und Verbote, Lieferprobleme von Vorlieferanten oder ähnliches) ein, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

4.5      Wird durch die in Punkt 4.4. genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei.

4.6      Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen des Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.

4.7      Nimmt der Kunde die bereitgestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so ist der Auftragnehmer berechtigt Erfüllung zu verlangen und die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden vorzunehmen.

4.8      Der Aufragnehmer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Kunden meldet.

  1. Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1      Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrung kennen musste.

5.2      Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung des Auftragnehmers nicht mangelhaft.

5.3      Liefer-, Leistungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.

  1. Zahlungsbedingungen

6.1      Sofern keine anderen Zahlungsbedingungenen vereinbart wurden, ist der Gesamtpreis (inklusive USt) unverzüglich ab Erhalt der Rechnung fällig.

6.2      Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck oder ähnlichem wird die Forderung erst mit deren Einlösen bzw. mit dem unwiderruflichen Eingang des Betrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers getilgt. Allfällige Spesen hieraus gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel werden nur angenommen, wenn dies ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart wurde.

6.3      Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Aufragnehmer über sie verfügen kann.

6.4      Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, insbesondere wenn sie mehrere Geschäftsfelder betreffen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und nach einer Teillieferung oder Teilleistung eine entsprechende Teilrechnung zu legen. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.5      Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

6.7      Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Auftragnehmer unbe­schadet seiner sonstigen Rechte

  1. a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Ver­längerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
  2. b) Gegenstände, die sich im Eigentum des Kunden und im Besitz des Auftragnehmers befinden, bis zur vollständigen Bezahlung zurückbehalten,
  3. c) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. verrechnen, sofern der Aufragnehmer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
  4. d) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug und entsprechender Mahnung, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.

In jedem Fall ist der Aufragnehmer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbeson­dere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.

6.8      Der Aufragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde, der Auftragnehmer der Veräußerung zustimmt und der Kunde gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in sei­nen Geschäftsbüchern anmerkt.

6.9      Der Kunde tritt hiermit an den Aufragnehmer zur Sicherung von dessen Kauf­preisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbe­haltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wur­de, ab.

6.10    Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Aufragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

6.11    Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Dem Kunden stehen keine Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu.

6.12    Die Abtretung von gegen den Auftragnehmer bestehenden Forderungen ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Die Überbindung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

6.13    Der Aufragnehmer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

  1. Gewährleistung

7.1      Der Aufragnehmer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funk­tionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materi­als oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsan­sprüche abgeleitet werden.

7.2      Gegenüber unternehmerischen Kunden wird die Gewährleistungsfrist für sämtliche Mängel auf 1 Jahr ab Übergabe beschränkt.

7.3      Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

7.4      Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen in ausreichend dokumentiertem Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Aufragnehmer zur Verfügung zu stellen.

7.5      Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mangelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen und den freien Zugang zur Mangelbehebung zu gewähren.

7.6      Wird eine Ware vom Aufragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden ange­fertigt, so erstreckt sich die Haftung des Aufragnehmers nur auf die bedingungsge­mäße Ausführung.

7.7      Sofern nicht anders vereinbart , sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Aufragnehmer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Aufragnehmer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunde beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Aufragnehmer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

7.8      Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Aufragnehmers der Kunde selbst oder ein nicht vom Aufragnehmer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder In­standsetzungen vornimmt.

  1. Haftung des Aufragnehmers

8.1      Der Aufragnehmer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Gesamthaftung des Aufragnehmers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist mit dem Nettoauftragswert begrenzt.

8.2      Die Haf­tung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Ver­mögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunde ist ausgeschlossen.

8.3      Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8.4      Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung ist ausgeschlossen. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die Pflicht zur Wartung nicht vertraglich übernommen wurde.

8.5      Die Gefahr für angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

  1. Rücktritt vom Vertrag

9.1      Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug des Auftragnehmers von mindestens 28 Tagen, der auf grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlich gesetzten mindestens 14-tägigen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels einge­schriebenen Briefes geltend zu machen.

9.2      Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, insbesondere, wenn sie mehrere Geschäftsfelder betreffen, gilt dies nur für die Einheit, bei welcher die wesentliche Lieferzeitüberschreitung vorliegt und keinesfalls für den Gesamtauftrag.

9.3      Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Aufragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

  1. a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterfüh­rung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
  2. b) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.4 angeführ­ten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbar­ten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
  3. c) wenn der Kunde den ihm durch Punkt 5 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt, oder
  4. d) wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröff­net wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.

9.4      Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Liefe­rung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

9.6      Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Aufragnehmers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leis­tungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Aufragnehmer erbrachte Vorbereitungshand­lungen. Dem Aufragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rück­stellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

9.7      Erklärt der Auftragnehmer berechtigt den Rücktritt vom Vertrag gemäß Punkt 9.3.a) oder Punkt 9.3.c), so hat der Auftragnehmer das Recht, eine pauschale Schadenersatzsumme in Höhe des Nettoauftragswertes zu verrechnen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

9.8      Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Kunden wird ausgeschlossen.

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

10.1    Wird eine Ware vom Aufragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

10.2    Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Aufragnehmers und unterliegen den ein­schlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nach­ahmung, Wettbewerb usw. Der Kunde erhält keine wie immer gearteten Weiternutzungs- oder Verwertungsrechte.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

  1. Gerichtsstand und Recht

12.1    Es gilt österreichisches Recht.

12.2    Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12.3    Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein­schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Auftragnehmers, in 2000 Stockerau ausschließlich zuständig.

12.4    Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers in 2000 Stockerau.

  1. Rechte des Verbrauchers

Für Auftragsverhältnisse mit einem Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

  1. Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der Verbraucher von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder binnen einer Woche nach Vertragsabschluss erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Urkunde an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit unserem Unternehmer oder unserem Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustande-kommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die unseres Unter-nehmens enthält, unserem Unternehmen oder jenem Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird. Diese Belehrung wurde dem Verbraucher anlässlich des Vertragsabschlusses ausgefolgt.

  1. Datenschutz, Adressänderungen

15.1    Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden.

15.2    Der Kunde ist verpflichtet dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beidseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn diese an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

 


LICHTGRAF GmbH

Sparkassaplatz 1/DG
2000 Stockerau

GRAF Holding GmbH

www.graf-holding.com